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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 3 BHG 2013Haushaltsführung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Haushaltsführung umfasst

1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,

2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,

3. das Controlling,

4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie

5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.