BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 3 BHG 2013Haushaltsführung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Haushaltsführung umfasst
1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
3. das Controlling,
4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.