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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 110 BHG 2013Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

3. Abschnitt Kosten- und Leistungsrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-29