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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 109 BHG 2013Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

3. Abschnitt Kosten- und Leistungsrechnung

In KraftAmtlicher Text

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.