BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 109 BHG 2013Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
3. Abschnitt Kosten- und Leistungsrechnung
Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.