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Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung

§ 0 Aquakultur-Seuchenverordnung

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 315/2009 [CELEX-Nr.: 32006L0088 , 32008L0053 ]

BGBl. II Nr. 55/2013

BGBl. II Nr. 2/2015

BGBl. II Nr. 266/2017

BGBl. II Nr. 202/2024

Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 2c, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 , sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 , wird – hinsichtlich des 2. und 5. Hauptstückes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Überwachung der Aquakultur

§ 3.

Genehmigungspflicht von Betrieben

§ 4.

Registrierung sonstiger Haltungen

§ 5.

Register

§ 6.

Behördliche Kontrolle und Überwachung

§ 7.

Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt

§ 8.

Buchführung

§ 9.

Gute Hygienepraxis

§ 10.

Seuchenfreiheitsstatus

3. Hauptstück

Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur

§ 11.

Inverkehrbringen – allgemeine Bestimmungen

§ 12.

Maßnahmen bei der Beförderung

§ 13.

Tiergesundheitsbescheinigungen

§ 14.

Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

§ 15.

Inverkehrbringen in seuchenfreien Gebieten

§ 16.

Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

4. Hauptstück

Bekämpfung von Seuchen

1. Abschnitt

Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 17.

Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

§ 18.

Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

§ 19.

Epidemiologische Untersuchungen

§ 20.

Kontaktbetriebe oder –zonen

§ 21.

Aufhebung von Sofortmaßnahmen

2. Abschnitt

Bekämpfung exotischer Seuchen

§ 22.

Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 23.

Schutz- und Überwachungszonen bei exotischen Seuchen

§ 24.

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

3. Abschnitt

Bekämpfung nicht exotischer Seuchen

§ 25.

Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 26.

Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit

§ 27.

Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen

§ 28.

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

4. Abschnitt

Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren

§ 29.

Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 30.

Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

5. Abschnitt

Impfungen

§ 31.

Impfverbot und Ausnahmen

5. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32.

Übergangsbestimmungen

§ 33.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 34.

Sanktionen

§ 35.

Umsetzungen von EU-Bestimmungen

§ 36.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anhang 1

Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfängliche Arten

1. Exotische Seuchen

2. Nicht exotische Seuchen

Anhang 2

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Anhang 3

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Anhang 4

Eigenkontrollmaßnahmen

Anhang 5

Zugelassene Laboratorien

Anhang 6

Seuchenfreiheitsstatus in Österreich

1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird

2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente)

3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen,

Kompartimenten) gemäß Pkt. 2.

Anhang 7

Probenziehung zur Seuchenermittlung