SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 4 SchiffAVKennzeichnung von Gefahrenstellen
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.