SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 3 SchiffAVAngaben
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
(1) Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.