SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 16 SchiffAVAufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.