SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 15 SchiffAVBrückendurchfahrten
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.