Krankenkassen-Strukturfondsgesetz · Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
§ 7 Krankenkassen-StrukturfondsgesetzGebühren- und Abgabenbefreiung
Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01