Krankenkassen-Strukturfondsgesetz · Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
§ 7 Krankenkassen-StrukturfondsgesetzGebühren- und Abgabenbefreiung
Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-01-01