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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz · Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

§ 8 Krankenkassen-StrukturfondsgesetzVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01