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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

§ 14 Abkommen über die Förderung und den SchuSchiedsort

ARTIKEL 14

In KraftAmtlicher Text

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des in New York am 10. Juni 1958 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2 ) („New Yorker Konvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1996 .