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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

§ 15 Abkommen über die Förderung und den SchuSchadenersatz

ARTIKEL 15

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.