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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

§ 0 Abkommen über die Förderung und den Schu

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 5/2006 (NR: GP XXII RV 258 AB 331 S. 40. BR: AB 6942 S. 704. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit in zahlreichen Sektoren zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

IN DER ÜBERZEUGUNG; dass die Förderung und der Schutz von Investitionen dazu beitragen werden, die Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowie den Investitionsfluss und Technologietransfer zwischen den Vertragsparteien anzuregen im gegenseitigen Interesse ihrer Entwicklung und des wirtschaftlichen Wohlstands sowie entsprechend den Normen und Regeln des Völkerrechts, denen beide Vertragsparteien anhängen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. März 2004 bzw. 8. Oktober 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft.