Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008
§ 13 Butterabsatz-Verordnung 2008Beihilfenzahlung
2. Abschnitt Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Die Beihilfenauszahlung wird auf einen Antrag je Kalendermonat und Zuschlag begrenzt.