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Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008

§ 12 Butterabsatz-Verordnung 2008Kosten

2. Abschnitt Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.