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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 52 BB-VSichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern

9. Abschnitt Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

In KraftAmtlicher Text

(1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.