BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 51 BB-VLagerstättenschutz
8. Abschnitt Gewinnen und Speichern
Das Gewinnen von Kohlenwasserstoffen hat so zu erfolgen, dass eine möglichst hohe Gesamtausbeute erzielt wird.
BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
8. Abschnitt Gewinnen und Speichern
Das Gewinnen von Kohlenwasserstoffen hat so zu erfolgen, dass eine möglichst hohe Gesamtausbeute erzielt wird.