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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 43 BB-VKennzeichnung der Sonden

8. Abschnitt Gewinnen und Speichern

In KraftAmtlicher Text

Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

1. Benennung der Sonde,

2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,

3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.