BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 43 BB-VKennzeichnung der Sonden
8. Abschnitt Gewinnen und Speichern
Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1. Benennung der Sonde,
2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.