FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 29 FPGTräger von Vorrechten und Befreiungen
4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021 , ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-05-01