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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 29 FPGTräger von Vorrechten und Befreiungen

4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht

In KraftAmtlicher Text

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021 , ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-05-01