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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 28 FPGTransitreisende

4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.

(2) Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-12