§ 61 SEGHandeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
Verweist auf
- SEG Art. 100
- SEG Art. 101