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SEG · SE-Gesetz

§ 35 SEGZahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

2. Abschnitt Dualistisches System

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.