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SEG · SE-Gesetz

§ 34 SEGBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.