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SEG · SE-Gesetz

§ 21 SEGBarabfindung widersprechender Gesellschafter

1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung

In KraftAmtlicher Text

Jedem Aktionär einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 17), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. §§ 12 und 13 gelten sinngemäß.