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SEG · SE-Gesetz

§ 20 SEGVereinfachte Verschmelzung

1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung

In KraftAmtlicher Text

Befinden sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder verzichten sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung, so sind die Angaben über die Bedingungen der Barabfindung im Verschmelzungsvertrag (§ 17) und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (§ 18 Abs. 2) nicht erforderlich.