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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 5a EU-JZGVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

Zweiter Abschnitt Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

In KraftAmtlicher Text

§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.