§ 207 AußStrG
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12
Verweist auf
- AußStrG § 191
- AußStrG Art. 198