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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 191 AußStrGEinwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Beurkundungen

In KraftAmtlicher Text

Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-08-17