§ 191 AußStrGEinwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Beurkundungen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-08-17