§ 185 AußStrGAllgemeine Anordnungen
3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung
Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung
Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.