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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 184a AußStrGAnerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO

3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung

In KraftAmtlicher Text

Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.