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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 186 AußStrGAmtsbestätigungen, Zeugnisse

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Beurkundungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.

(2) Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.