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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 3 AußStrG

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien

In KraftAmtlicher Text

(1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.

(2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01