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Errichtung und Betrieb eines Nationalpar · Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

§ 0 Errichtung und Betrieb eines Nationalpar

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse

StF: BGBl. I Nr. 107/2003 (NR: GP XXII RV 83 AB 156 S. 27. BR: AB 6846 S. 700. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 24. August 2003 in Kraft getreten.