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WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002

§ 51 WEG 2002Übergehen in Wohnungseigentum

10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

In KraftAmtlicher Text

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.