WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 50 WEG 2002Rechte von Miteigentumsbewerbern
10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.