WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 51 WEG 2002Übergehen in Wohnungseigentum
10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.