IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 27 IG-ZGVollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
SECHSTER ABSCHNITT
Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.
Verweist auf
- IG-ZG Art. 79