§ 6 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugp
Artikel 6
Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
Artikel 6
Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.