§ 5 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugp
Artikel 5
Der Bund verpflichtet sich, dem Land nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlungserfordernisse entsprechend den von diesem monatlich vorzulegenden Listen über die konkret in Aussicht genommenen Finanzierungsmaßnahmen innerhalb eines Monates die erforderlichen Teilbeträge zu leisten.