§ 7 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugp
Artikel 7
Der Bund behält sich die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der überwiesenen Geldmittel vor.
Artikel 7
Der Bund behält sich die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der überwiesenen Geldmittel vor.