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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 56 ASGGMahnverfahren

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen römisch zwei. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-01-01