ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 55 ASGGVerfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen römisch zwei. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.