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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 57 ASGGWert des Streitgegenstandes

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen römisch zwei. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.