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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 5 ASGG

2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-08-01