ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 5a ASGG
2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994 .
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.