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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 5a ASGG

2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994 .

Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.