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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 45 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Familienangehörige

In KraftAmtlicher Text

Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.