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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 44 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder des Konsulats in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie

1. weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ansässig sind und

2. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.