Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 34 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
(1) Für die Ermittlung der RE für Gegenstände des Hausrates ist die Anlage zum Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG, BGBl. Nr. 177/1962 , sinngemäß anzuwenden, jedoch Z 7 mit der Maßgabe, daß 4 Punkte einer RE entsprechen. Ist jedoch für solche Gegenstände bereits eine Entschädigung nach § 6 UVEG geleistet worden, so ist Z 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 8 Punkte einer RE entsprechen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die im § 29 Z 5 lit. b genannten Sammlungen und die im § 29 Z 7 genannten beweglichen körperlichen Sachen beträgt 5 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß § 11 Abs. 3 in RE umzurechnen. Die Bemessungsgrundlage ist mit je 1 500 RE begrenzt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1982-12-01