Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 11 Entschädigungsgesetz ČSSR
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Ermittlung der Entschädigung
(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist von den für jede Vermögensart maßgeblichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.
(2) Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des § 8 zutreffen.
(3) Die Bemessungsgrundlagen sind in Rechnungseinheiten (RE) auszudrücken; die Umrechnung der Währungen hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Bruchteile, die sich bei der Umrechnung in RE ergeben, sind auf volle RE aufzurunden.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 557/1979 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1980-01-01